§ 108 – Auskünfte an Versicherte
(1) Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten, indem sie den Versicherten auf Anforderung eine Übersicht über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor der Anforderung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten übermitteln; auf Wunsch der Versicherten wird ihnen eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten bis auf Widerruf regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr übermittelt; normal normal Auskünfte darüber geben, welche Leistungsbestandteile im Einzelnen durch Leistungserbringende in Bezug auf die Versicherten zur Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht worden sind; die Informationen sind in für die Versicherten verständlicher Form aufzubereiten; normal normal eine Durchschrift der von Leistungserbringenden bei der Pflegekasse eingereichten Abrechnungsunterlagen übermitteln; sind die Abrechnungen in einer Form bei der Pflegekasse eingereicht worden, von der eine Durchschrift nicht gefertigt werden kann, sind die Abrechnungsinhalte in einer Form aufzubereiten und an die Versicherten zu übermitteln, die inhaltlich einer Durchschrift von Abrechnungsunterlagen entspricht; erforderlichenfalls sind dazu Erläuterungen zur Verfügung zu stellen, die die Abrechnungsinhalte für die Versicherten nachvollziehbar und verständlich machen. normal normal normal arabic Die Übermittlung aller nach diesem Absatz bereitgestellten Informationen hat in einer für die Versicherten wahrnehmbaren Form zu erfolgen; die geltenden Anforderungen an den Datenschutz sind dabei zu beachten und die erforderliche Datensicherheit ist zu gewährleisten. Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten nach diesem Absatz ist nicht zulässig. Die Pflegekassen können in ihren Satzungen das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln. (2) Die Berechtigung der Versicherten, auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Angaben über ihre pflegerische Versorgung zuzugreifen, folgt aus § 336 Absatz 2 des Fünften Buches. § 336 Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Buches ist entsprechend auf die Pflegekassen anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Pflegekassen informieren Versicherte auf Anfrage über die in den letzten 18 Monaten in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.
- Auf Wunsch erhalten Versicherte regelmäßig alle sechs Monate eine Übersicht über ihre Leistungen und Kosten, bis sie dies widerrufen.
- Die Informationen müssen verständlich aufbereitet und gegebenenfalls mit Erläuterungen versehen werden, um die Abrechnungsinhalte nachvollziehbar zu machen.
- Alle Informationen müssen in einer wahrnehmbaren Form übermittelt werden, wobei Datenschutz und Datensicherheit beachtet werden müssen.
- Versicherte haben das Recht, auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Informationen über ihre pflegerische Versorgung zuzugreifen.